Satzung des Imkervereins Bad Hersfeld

§ 1   Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Imkerverein Bad Hersfeld hat seinen Sitz in Bad Hersfeld.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2   Zweck
Der Verein hat den Zweck, innerhalb seines Vereinsgebietes die Zucht und die Haltung von Bienenvölkern durch direkte und indirekte Maßnahmen zu fördern. Er dient mittelbar der landwirtschaftlichen Bebauung innerhalb seines Gebietes, weil nur eine gleichmäßige Besetzung mit Bienenvölkern die Bestäubung aller blühenden Nutzpflanzen gewährleisten kann.

Er dient weiterhin dem praktischen Umweltschutz, da nur durch die Bienenbestäubung sehr viele Wildgewächse befruchtet und damit vor dem Aussterben bewahrt werden können. Nur durch den Fruchtansatz sehr vieler Wildgewächse wird eine ausreichende Ernährung sehr vieler Vogelarten garantiert, die ebenfalls ohne Bienenbesatz vom Aussterben bedroht sein würden. Weiter gehört zu seinen Aufgaben die Betreuung seiner Mitglieder in allen imkerlichen Fragen seines Einzugsgebietes. Überörtliche Belange werden vom Kreisverband bzw. vom Landesverband wahrgenommen.

§ 3   Gemeinnützigkeit
a) Der Imkerverein Bad Hersfeld ist ein gemeinnütziger Verein. Er hält sich grundsätzlich von jeder auf Gewinn gerichteten Betätigung frei und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des 3. Abschnitts der Abgabenordnung 1977 vom 16.3. 1976 (§§ 51 bis 68 AO 1977).

b) Seine Organe arbeiten ehrenamtlich. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

c) Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

d) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

e) Zuwendungen aus zweckgebundenen Mitteln der zuständigen Landesfachverbände, einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für den vorgeschriebenen Zweck Verwendung finden.

§ 4   Mitgliedschaft
a) Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme oder Wiedereintritt, mit welchem der/die Antragsteller/in die Satzung anerkennt, entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller/in die Gründe der Ablehnung bekannt zugeben.
b) Die Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tode des Mitglieds
2. durch freiwilligen Austritt
3. durch Streichung von der Mitgliederliste
4. durch Ausschluss aus dem Verein

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. Vorsitzenden. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn das Mitglied zwei Monate nach schriftlicher Mahnung den Beitrag nicht beglichen hat.

Ein Mitglied kann, wenn es sich einer unehrenhaften Handlung schuldig gemacht hat, oder die Vereinsinteressen schädigt, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied, unverzüglich die Einleitung und der Grund des Ausschlussverfahrens schriftlich mitzuteilen. Innerhalb einer Frist von zwei Wochen ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, begründeten Widerspruch schriftlich beim Vorstand einzureichen (rechtliches Gehör). Beschließt der Vorstand den Ausschluss des Mitgliedes, ist dieser dem Mitglied mit Einschreiben bekannt zugeben. Gegen diesen Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht des Widerspruchs an die Mitgliederversammlung zu. Der Widerspruch muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist der Widerspruch rechtzeitig eingelegt, ist dieser in der folgenden Mitgliederversammlung zu behandeln. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in geheimer Wahl. Macht das Mitglied vom Recht des Widerspruchs gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Widerspruchsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann. Vom Zeitpunkt, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen seine Mitgliedsrechte.

§ 5   Mitgliedsbeiträge, Eintrittsgeld, Mitgliederpflichten
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und das Eintrittsgeld werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sowie Mitglieder unter 18 Jahren sind von der Beitragspflicht befreit. Nur bei geleisteten Beitragszahlungen stehen dem Mitglied die vollen Mitgliedsrechte zu.
Auf Antrag kann der Vorstand einem/einer Jungimker/in den Jahresbeitrag für 2 Jahre erlassen. Nur bei geleisteten Beitragszahlungen stehen dem Mitglied die vollen Mitgliedsrechte zu.

Es ist Ehrensache eines jeden Mitglieds, den Verein in jeder Weise bei seiner Arbeit zu unterstützen und nach Kräften bei Veranstaltungen mitzuwirken.

§ 6   Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7   Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem vertretungsberechtigten Vorstand im Sinne des § 26 BGB
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem 1. Schriftführer
4. dem 1. Kassenführer
b) dem erweiterten Vorstand
1. dem 2. Schriftführer
2. dem 2. Kassenführer
3. dem 1. Zuchtwart
4. dem 2. Zuchtwart
5. dem Pressewart.

In Kassengeschäften besteht Alleinvertretungsmacht des 1.Vorsitzenden und des Kassenführers. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten. Geschäfte über Euro 500. bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre und er bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.

§ 8   Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung
2. Einberufen der Mitgliederversammlung
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss der Mitglieder
5. Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit Kassenrevision vorzunehmen.
6. Insbesondere die in § 2 genannten Ziele zu fördern und Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben

§ 9   Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden formlos einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von mindestens zwei Tagen ist einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Sitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, der Schriftführer, oder der Kassenführer. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschriften müssen Ort und Zeit der Sitzung, die Teilnehmer, die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten.

§ 10   Mitgliederversammlung
Zu Beginn eines jeden Jahres findet eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt. Die Jahreshauptversammlung soll vor der Vertreterversammlung des Kreisverbandes stattfinden, nach Möglichkeit in den Monaten Januar oder Februar. In der Mitgliederversammlung hat nur das Mitglied, dem die vollen Mitgliedsrechte zustehen, eine Stimme und das Recht zur Diskussion.ö
Die Mitgliedsversammlung ist ausschließlich zuständig für:
1. Entgegennahme der Jahresberichte
2. Feststellung der Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
5. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, vom Schriftführer, oder Kassierer geleitet. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als zehn Mitglieder anwesend sind. Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszweckes, sowie zur Auflösung des Vereins, ist eine zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Satzungsänderung ist der genaue Wortlaut niederzuschreiben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Sie soll folgende Feststellung enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, den Versammlungsleiter, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Der Termin für die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand im amtlichen Mitteilungsblatt des Hessischen Imkerbundes („Die Biene“) veröffentlicht. Zwischen Veröffentlichung und der Mitgliederversammlung ist eine Frist von 14 Tagen einzuhalten. Die Tagesordnung wird in der Versammlung bekannt gegeben.

Wahlen
Für die Wahl ist ein Wahlleiter zu wählen. Die Vorstandsmitglieder werden offen gewählt, sofern nicht ein Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Wahl wünschen. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. In der Mitgliederversammlung werden außerdem noch zwei Kassenprüfer für zwei Jahre gewählt, die im Interesse des Vereins die Kasse vor der Hauptversammlung prüfen und die Mitglieder in der Versammlung unterrichten. Es empfiehlt sich, Kassenprüfer so zu wählen, dass turnusmäßig eine Überschneidung mit der Prüfperiode einhergeht.

§ 11   Antrag zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich Anträge zur Tagesordnung stellen.

§ 12   Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt der Stadt Bad Hersfeld zu. Die Anfallberechtigte hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke  – speziell der Erhaltung und Verbesserung einer gesunden Umwelt –  zu verwenden.

Diese Satzung wurde am 21. März 2004 beschlossen, und am 24.06.2021 geändert.

Der Vorstand